aus dem Verein.
Tritt ein(e) Sportschütze/in aus dem Verein aus und ist in Besitz einer WBK, so hat der Verein die Pflicht den Inhaber der WBK der örtlichen Behörde zu benennen. WaffG, § 15 Abs. 5. Alles weitere unter der Rubrik “gut zu wissen”.
Meldepflicht nach Austritt…
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- Geschrieben von Super User
- Kategorie: Waffenrecht NSSV
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