<p><strong>durch die zuständige Ordnungsbehörde.</strong></p>
<p>Wer eine Schiessstätte betreibt, eine Schiessstätte benutzt oder in ihr Aufsicht führt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Durchführung dieses Gesetzes (WaffR) erforderlichen Auskünfte zu erteilen.</p>
<p>Betreibt der Auskunftspflichtige eine Schiessstätte, so sind die von der Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen berechtigt, Betriebsgrundstücke etc. zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen (§ 39 Abs. 2 WaffG).</p>
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- Geschrieben von Super User
- Kategorie: Waffenrecht NSSV
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