Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers bei Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss

Macht ein Waffenbesitzer in alkoholisierten Zustand von seiner Schusswaffe Gebrauch,
rechtfertigt dies die Annahme,
dass er im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist,
auch wenn zum Alkoholkonsum kein weiteres Fehlverhalten hinzutritt.
Dies hat das Bundesverwaltungsgereicht in Leipzig am 22.10.2014 in einem Urteil entschieden.

BVerwG  6  C 30.13 - Urteil vom 22.10.2014.

Kurzbescheibung:
Ein Jäger fuhr mit seinem Auto von seinem Haus zu seinem Jagdrevier, nachdem er zuvor zwei Gläser Rotwein (0,5 l) und ein Glas Wodka (30 ml) getrunken hat. Vom Hochsitz aus erlegte er einen Rehbock mit einem Schuss. Auf der Rückfahrt wurde er von Polizeibeamten angehalten. Ein freiwilliger Alkoholtest vor Ort ergab einen Wert von 0,47 mg/l Atemluftalkoholkonzentration. Das zuständige Polizeipräsidium widerrief die waffenrechtlichen Erlaubnisse: Der Jäger (Kläger) sei im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig, weil er eine Waffe im alkoholisierten Zustand zu Jagdzwecken benutzt habe. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage des Klägers abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Münster die Berufung des Klägers zurückgewiesen und das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Erklärung zum Urteil befindet sich unter der Rubrik "Gerichtsurteile".

Unter Alkoholeinfluss mit Schusswaffen schießen oder transportieren sollte man unterlassen!

   

Für Sie vor Ort  

Dietmar Piklaps
Referent f. WaffR und WSK

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