Anscheinswaffen dürfen nach § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG künftig nicht mehr geführt werden.
Ihr Besitz ist aber weiter möglich.
Der Begriff einer Anscheinswaffe löst sich von der bisherigen Beschränkung auf Imitate
von Kriegswaffen und sogenannten Pump-Guns.
Er erfasst nun folgende drei Fallgruppen:
1. Schusswaffen (d. h. Kurz- oder Langwaffen), die ihrer äußeren Form nach
im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen
und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden;
2. Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen;
3. unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen.
Weiter Ausführungen sind unter der Rubrik “gut zu wissen” zu lesen.