Anscheinswaffen dürfen nach § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG künftig nicht mehr geführt werden.
Ihr Besitz ist aber weiter möglich.

Der Begriff einer Anscheinswaffe löst sich von der bisherigen Beschränkung auf Imitate
von Kriegswaffen und sogenannten Pump-Guns.

Er erfasst nun folgende drei Fallgruppen:

1. Schusswaffen (d. h. Kurz- oder Langwaffen), die ihrer äußeren Form nach
     im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen
     und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden;

2. Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen;

3. unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen.

Weiter Ausführungen sind unter der Rubrik  “gut zu wissen” zu lesen.

   

Für Sie vor Ort  

Dietmar Piklaps
Referent f. WaffR und WSK

Mobil: 0151 258 55212
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