ist der § 58 WaffG (Altbesitz) zum lesen hinterlegt.
Wem es betrifft, der sollte handeln.
Alles was mit "Rot" gekennzeichnet ist, sollte man beachten.
Unter "GUT ZU WISSEN"
- Details
- Geschrieben von Dietmar Piklaps
- Kategorie: Waffenrecht NSSV
- Zugriffe: 15669