Richtlinien und Ausbildung für die Aufsicht beim Schiessen (§ 10 u. 11 AWaffV).

Grundsatz:
Kein Schiessen ohne Aufsicht.                              
Ausnahme: Ein lizenzierte Aufsicht befindet sich alleine auf dem Schießstand, dann kann dieser alleine schiessen.
Anwesenheit:     
Persönliche Präsenz bei den Schützen (auf jeden Schießstand).

Definition nach WaffR:   Schießanlage.

Eine Schießanlage (Gebäude und Außenanlage) besteht aus mehrern Schießständen, dem gesamten Bereich des Vereins, hinter der Schießlinie und die Aufenthaltsräume, außer der verpachteten Gaststätte mit WC-Anlage,
es seiden der Pächter hat schriftlich sein Einverständnis gegeben, dass Sportschützen mit ihre Schusswaffen im verpachteten Bereich sich aufhalten dürfen.


Welche Bedingungen müssen Aufsichten beim schiessen erfüllen und
was muss der Verein tun, um Aufsichten zu ernennen?

Voraussetzungen: Mitglied im DSB,
  volljährig,
  zuverlässig,
  persönlich geeignet und
  sachkundig sein (Umgang mit Schusswaffen).
   
Anmeldung: Vereine meldet die Teilnehmer zur Ausbildung “Aufsicht” beim jeweiligen Kreisschützenverband NSSV an.
Mindesstandart: Mindestens 12 Monate Mitgliedschaft im Verein*.
  * Wer nach § 7 WffG ausgebildet und den Nachweis hat, kann sofort die Ausbildung beginnen.
Wichtig! Verantwortliche Aufsichten müssen sachkundig über die Sportordnung des DSB sein. (Lizenz DSB / NSSV)*
  * Waffenbesitzkarten – Inhaber (grün od. gelb), die vor 2003 ihre Waffensachkundeausbildung beim DSB / NSSV / KSV / Verein gemacht haben,  sind nicht Sachkundig (SpO DSB, WaffG ab 2003…) als Aufsichten beim Schiessen.
   

Ausbildung:

Die Ausbildungsinhalten gelten für Druckluft- & Feuerwaffen gleichermassen. Lediglich die Aufsicht für “Feuerwaffen” benötigt den Nachweis der Sachkunde gemäß § 7 WaffG.

Durch den Gesetzgeber bestimmt!

§ 10 Abs. 6 AWaffV: VO zum WaffenG.

(6) Die Qualifizirung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die Jagdverbände oder
die anerkannten Schiesssportverbände erfolgen; bei Schiesssportverbänden sind diese Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes (Auszug aus dem Gesetzestext).

Deshalb gelten die Ausbildungsrichtlinien “Standaufsicht und JuBaLi” des DSB / NSSV uneingeschrängt für alle Mitglieder des DSB.


 Checklisten und Merkblätter für die Standaufsichten.

 Hilfestellung und Informationen für alle Schützen und Aufsichten.

Titel: Download Stand:
 Ausbildungsstrucktur Schießstandausbildung Download  01.01.2014
 Merkblatt für KSV, Vereine und Schützen. Download  01.06.2012
 Richtlinie für die Bestellung der Aufsicht. Download  01.06.2012
 Haftung als Verein und Aufsicht. Download  12.06.2012
 Checkliste für den Schiessbetrieb (Pflicht der Aufsicht). Download  05.11.2013
 Nachweismuster für “verantwortliche Aufsicht”. Download  28.11.2013

 

 

 

 
Ausbildungsinhalte  Schieß- und Standaufsichten

> Einführung<

Unterschied Standaufsicht >Druckluftwaffen und Feuerwaffen<
- Für Aufsicht bei Feuerwaffen benötigt man die Voraussetzung nach § 7 WaffG, also die Waffensachkunde-

In sechs Lernmodulen:

  1. Schießstätten (§ 27 WaffG):
    1. Schießstätten im Sinne des Waffengesetzes
    2. Schießstand-Richtlinien DSB
    3. Sportordnung DSB (Schwerpunkt)
  2. Waffenrechtliche Bestimmungen (§§ 12, 15, 27 WaffG; §§ 6, 7, 9 AWaffV):
    1. Allgemeine Bestimmungen
    2. Regelungen zur Benutzung von Schießstätten
    3. Altersgrenzen
    4. Aufbewahrung von Schusswaffen
  3. Aufgaben als Aufsicht (§§ 10, 11 AWaffV; §27 WaffG u. SpO DSB):
    1. Checkliste für Schieß- und Standaufsichten
    2. Ständige Beaufsichtigung
    3. Untersagung der Teilnahme am Schießen
    4. Ordnungsgemäßes Verhalten der Sportschützen und anwesenden Personen
    5. Transport der Schusswaffen
  4. Aufbewahrung von Waffen auf der Schießstätte u. Versicherungsfragen(§ § 4, 17, 36 WaffG i.V.m. §§ 13, 14 AWaffV)
    1.  Transportbehältnis
    2. Waffenraum / -Kammer
    3. Vorübergehende Aufbewahrung “angemessene Aufsicht”
    4. Haftpflicht- u. Unfallversicherung des Betreibers, Schützen u. Gastschützen
  5. Verwaltungsberufsgenossenschaft u. Erste Hilfe:
    1. Allgemeine Bestimmungen
    2. Anforderungen an Schießanlagen aus Sicht der VBG
    3. Reinigung der Schießstätte
  6. Umgang mit Schusswaffen (§§ 2, 3WaffG u. SpO DSB):
    1. Umgang mit Schusswaffen
    2. Gewehr, Pistole, Revolver und Flinte

> Prüfung<

Ausbildungszeit:  Mindestens 4 Lerneinheiten (à 45 Minuten).

Unterlagen: Der Lehrplan Schießstandaufsichten und das Prüfungsverfahren ist im “internen Bereich” unter “Dozenten/Prüfer” zu finden.

 Stand: 20.01.2014

   

Für Sie vor Ort  

Dietmar Piklaps
Referent f. WaffR und WSK

Mobil: 0151 258 55212
email:
dpwaffg@gmx.de
   

Wir im DSB  

   
© ALLROUNDER