Viele Vereine fragen nach, ob der Gesetzgeber, waffenrechtliche Auflagen für das Lichtpunktschießen vorschreibt.
Im waffenrechtlichen Sinne ist das Lichtpunktschießen kein “SCHIESSEN“, da weder kalte Gase oder Munition verschossen werden.

Es gibt keine Altersbegrenzung für das Lichtpunktschießen.
Um allen Ärger aus dem Wege zu gehen, empfiehlt der NSSV, die Lichtpunktgeräte mit einem roten Signalband – sichtbar – zu Kennzeichnen. Somit gibt es auch keinen Anschein einer Schusswaffe.
Bei Minderjährigen sollten die Sorgeberechtigten eine schriftliche Einverständniserklärung abgeben.
Auch die Gebote der Aufsicht und unter Obhut eines Jugendbasislizenzierten sollten wie beim herkömmlichen Schießen berücksichtigt werden.

In der Rubrik „Hinweise“  habe ich eine ausführliche Beschreibung “Lichtpunktschießen” hinterlegt.

   

Für Sie vor Ort  

Dietmar Piklaps
Referent f. WaffR und WSK

Mobil: 0151 258 55212
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