unter der Rubrik "GUT ZU WISSEN" ist die Information über die EU-Verordnung WaffR hinterlegt.
Hier sind die ID-Nummern zum EU-Recht erklärt.

 

ist der § 58 WaffG (Altbesitz) zum lesen hinterlegt.
Wem es betrifft, der sollte handeln.
Alles was mit "Rot" gekennzeichnet ist, sollte man beachten.

Warum wird das Waffengesetz geändert?
Anlass für das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz ist die Umsetzung der im Jahre 2017 geänderten EU-Feuerwaffenrichtlinie. Die Änderung der Richtlinie erfolgte als Reaktion auf die Terroranschläge von Paris im Jahre 2015. Über die Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie hinaus wird das nationale Waffenrecht fortentwickelt, insbesondere um den Zugang von Extremisten zu Waffen möglichst zu verhindern.

Warum werden Waffenbesitzer künftig vom Verfassungsschutz überprüft?
Im Rahmen der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bei erstmaliger Erlaubniserteilung sowie bei den Folgeüberprüfungen der Zuverlässigkeit fragt die Waffenbehörde künftig beim zuständigen Landesamt für Verfassungsschutz ab, ob der Antragsteller bzw. Erlaubnisinhaber dort als Extremist bekannt ist. Damit soll verhindert werden, dass Verfassungsfeinde legal in den Besitz von Waffen kommen bzw. diese behalten können. Die rechtstreuen Jäger, Sportschützen und anderen Legalwaffenbesitzern wird hierdurch nicht beeinträchtigt.

Wie werden Mitglieder verfassungsfeindlicher Vereinigungen entwaffnet?
Mitglieder von Vereinigungen, die verfassungsfeindliche oder extremistische Ziele verfolgen, gelten künftig als in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig. Das heißt, dass die Waffenbehörden ihnen beantragte Erlaubnisse verweigern sowie bereits erteilte Erlaubnisse entziehen können. Dies gilt künftig auch, wenn die betreffende Vereinigung nicht verboten ist. Diese Regelung wird flankiert durch eine Verbesserung des Informationsaustausches zwischen Waffen- und Verfassungsschutzbehörden, der insbesondere durch die Einführung der sog. Regelabfrage erreicht werden soll.

Was sind die wichtigsten Änderungen im Waffenrecht mit Inkrafttreten des 3. Waffentrechtsänderungsgesetzes? (01.09.2020)
• Das Bedürfnis für den Besitz von Waffen wird künftig alle fünf Jahre durch die Behörde überprüft.
• Bestimmte große Magazine werden künftig verbotene Gegenstände.
• Die Waffenbehörde hat künftig im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung beim Verfassungsschutz abzufragen, ob die betreffende Person dort als Extremist bekannt ist (sog. „Regelabfrage“).
• Personen, die Mitglied in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung sind (auch wenn diese nicht verboten ist), gelten künftig als in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig.
• Das Nationale Waffenregister wird so ausgebaut, dass künftig der gesamte Lebenszyklus einer Waffe – von der Herstellung bis zur Vernichtung – behördlich nachverfolgbar ist.
• Die Länder werden ermächtigt, an belebten Orten und in Bildungseinrichtungen Waffen- und Messerverbotszonen einzurichten.

Was ändert sich bei der Bedürfnisüberprüfung?
Künftig wird alle fünf Jahre durch die Waffenbehörde überprüft, ob das Bedürfnis für den Besitz von Schusswaffen noch fortbesteht. Dabei wird der Bedürfnisnachweis für Sportschützen erleichtert: Schießnachweise müssen künftig nur noch für die ersten beiden Wiederholungsprüfungen des Bedürfnisses – also nach fünf bzw. zehn Jahren –erbracht werden. Zudem wird bei den Schießnachweisen nicht mehr auf jede einzelne Waffe, sondern nur noch auf die Waffenkategorie (Kurz- oder Langwaffe) abgestellt. Darüber hinaus sind pro Waffenkategorie in den 24 Monaten vor der Überprüfung nur noch ein Schießtermin pro Quartal oder sechs Schießtermine pro 12-Monats-Zeitraum nachzuweisen. Da derzeit in Behördenpraxis und Rechtsprechung zum Teil bis zu 18 Schießtermine pro Waffe und Jahr gefordert werden, bedeutet dies eine erhebliche Entlastung der Schützen.

Eine weitere wesentliche Erleichterung für Sportschützen: Sind mehr als zehn Jahre seit erstmaliger Erlaubniserteilung vergangen, so genügt für den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses eine Mitgliedsbescheinigung des Schießsportvereins.
Die Regelungen zum Bedürfnisnachweis beim Erwerb von Waffen bleiben unverändert.

Die Zahl der auf die sogenannte „Gelbe WBK“ zu erwerbenden Waffen wird auf zehn begrenzt, um dem Horten von Waffen vorzubeugen. Für Sportschützen, die bislang bereits mehr als zehn Waffen auf die Gelbe WBK erworben haben, wird es allerdings eine Besitzstandswahrung geben.
Bei Jägern ändert sich in Bezug auf den Bedürfnisnachweis nichts, hier genügt wie bisher die Vorlage des gültigen Jagdscheins.

Welche Magazine werden künftig verboten?
Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss werden künftig verboten. Magazine, die sowohl in Lang- als auch in Kurzwaffen passen, gelten als Magazine für Kurzwaffen, es sei denn, der Besitzer verfügt auch über eine dazu passende Langwaffe. Personen, die die betroffenen Magazine vor dem 13. Juni 2017 erworben haben, dürfen diese behalten, wenn sie den Besitz vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen.
Sportschützen, die nachweisen können, dass sie die betroffenen großen Magazine für die Teilnahme an bestimmten Schießwettbewerben im Ausland benötigen, können diese auch künftig mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamts nach § 40 Abs. 4 Waffengesetz nutzen.

Was ändert sich künftig für Jäger?
Jäger können künftig ohne gesonderte waffenrechtliche Erlaubnis die für den Gehörschutz wichtigen Schalldämpfer erwerben und besitzen.
Ferner wird das bestehende waffenrechtliche Verbot der Verwendung von Nachtsichtaufsatzgeräten aufgehoben. Jagdrechtliche Verbote und Beschränkungen der Nutzung dieser Technik bleiben davon unberührt.

Was ist in Bezug auf Messerverbotszonen vorgesehen?
Die Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Mitführen von Waffen und gefährlichen Messern an bestimmten belebten Orten (z.B. Fußgängerzonen, Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs) verboten werden kann. Allerdings wird es Ausnahmen von den Verboten für Fälle geben, in denen für das Mitführen ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches ist z.B. gegeben bei Händlern und Gewerbetreibenden, Handwerkern, Anglern sowie Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse, die behördlich auf ihre Zuverlässigkeit überprüft sind.

Quelle:  BMI

Wir werden demnächst weitere Erläuterungen und Hinweise der Thematik veröffentlichen.

NSSV Stand: 02.07.2020

Ab dem 01. September 2020 tritt das neue Waffenrecht in Kraft!

Es wurden neue Regelungen über bestimmte Themen durch den Gesetzgeber verändert und beschlossen.

   -Verfassungsschutzabfrage beim Verfassungsschutz
   -Bedürfnis
   -Gelbe WBK
   -Magazine und verbotene Waffen
   -Wesentliche Teile von Schusswaffen
   -Waffenverbotszonen
   -Schießstandsachverständige
   -Nationales Waffenregister (NWR)
   -Jagdliche Regelungen: Schallämpfer und Nachtsichtgeräte
   -Erste Nachbesserungen: Spielzeuge u.a.

Das jetzige Waffengesetz ist in großen Teilen noch rechtskräftig, die genanten Änderungen tretten ab dem 01.09.2020 in Kraft.
Wir werden die Gesetzestexte anpassen und für die oben genannten Themen mit Kommentaren erklären.

 

Wichtiges Urteil für Waffenbesitzer

Kein Verzicht auf WBK nach Einleitung des Widerrufsverfahrens

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse bedeutsame Entscheidung getroffen, die wieder einmal zeigt, dass es im Waffenrecht immer zur schärfsten aller Auslegungsmöglichkeiten des Gesetzes kommt. Der Kläger war Inhaber eines Kleinen Waffenscheins. Die zuständige Waffenbehörde erhielt Kenntnis davon, dass der Kläger anlässlich Fasching sichtbar und
erkennbar eine Spielzeugwaffe getragen habe und gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten einen psychisch auffälligen Eindruck gemacht habe.

Die Behörde forderte ihn zur Vorlage eines fachpsychologischen Gutachtens auf. Dies verweigerte der Kläger und erklärte zugleich seinen Verzicht auf die Erlaubnis sowie dass er künftig keine Waffen mehr führen werde; die Erlaubnisurkunde gab er zurück.
Das Landratsamt widerrief die erteilte Erlaubnis; hiergegen erhob der Kläger Klage mit der Begründung, die Erlaubnis sei aufgrund des Verzichts erledigt. Dem folgte das Verwaltungsgericht und hob den Bescheid auf, weil die Erlaubnis aufgrund des Verzichts bereits unwirksam gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Das Bundesverwaltungsgericht hob beide Entscheidungen auf und stellte fest, dass ein Verzicht einem Widerruf nicht entgegenstehe, wenn die Waffenbehörde aufgrund von Anhaltspunkten für den Wegfall der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung das Widerrufsverfahren eingeleitet habe.

Zwar könne ein auf die erteilte Erlaubnis verzichten, die damit erloschen sei.
Ein solcher Verzicht sei aber nicht mehr möglich, wenn dem öffentliche Interessen entgegenstehen; dies sei bei waffenrechtlichen Erlaubnissen der Fall, weil durch Verwaltungsakt verbindlich die fehlende Zuverlässigkeit oder Eignung festgestellt werden müsse.

Das Bundesverwaltungsgericht leitet dies daraus ab, dass die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu begrenzen und nur bei solchen Personen hinzunehmen sind, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit ordnungsgemäß umgehen. Diese Feststellungen sind gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
dem die nachgeordneten Gerichte zumeist blind folgen.

Dieses Ziel der Risikominimierung könne nur dann erreicht werden, wenn den Behörden jederzeit Umstände bekannt seien, die für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sind.
Als Anregung an den Gesetzgeber sind die weiteren Ausführungen zu verstehen, dass auch der Verzicht auf eine Erlaubnis im Nationalen Waffenregister registriert werden sollte, um der zuständigen Behörde ein umfassendes Bild für die Möglichkeit eines Waffenbesitzverbotes oder die Ablehnung zukünftiger Anträge zu geben.
Zwar betraf der konkrete Fall nur den Kleinen Waffenschein.
Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffen jedoch jede waffenrechtliche Erlaubnis und können verallgemeinert werden.

Damit kann niemand mehr einem förmlichen Widerrufsverfahren entgehen, selbst wenn er auf die Erlaubnis verzichtet und seine Waffen abgibt.
Die einmal getroffene Feststellung der Unzuverlässigkeit bleibt für immer in den Akten!

(BVerwG, Urteil vom 17.1 1 .2016 - 6 C 35/15)

   

Für Sie vor Ort  

Dietmar Piklaps
Referent f. WaffR und WSK

Mobil: 0151 258 55212
email:
dpwaffg@gmx.de
   

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