Wichtiges Urteil für Waffenbesitzer

Kein Verzicht auf WBK nach Einleitung des Widerrufsverfahrens

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse bedeutsame Entscheidung getroffen, die wieder einmal zeigt, dass es im Waffenrecht immer zur schärfsten aller Auslegungsmöglichkeiten des Gesetzes kommt. Der Kläger war Inhaber eines Kleinen Waffenscheins. Die zuständige Waffenbehörde erhielt Kenntnis davon, dass der Kläger anlässlich Fasching sichtbar und
erkennbar eine Spielzeugwaffe getragen habe und gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten einen psychisch auffälligen Eindruck gemacht habe.

Die Behörde forderte ihn zur Vorlage eines fachpsychologischen Gutachtens auf. Dies verweigerte der Kläger und erklärte zugleich seinen Verzicht auf die Erlaubnis sowie dass er künftig keine Waffen mehr führen werde; die Erlaubnisurkunde gab er zurück.
Das Landratsamt widerrief die erteilte Erlaubnis; hiergegen erhob der Kläger Klage mit der Begründung, die Erlaubnis sei aufgrund des Verzichts erledigt. Dem folgte das Verwaltungsgericht und hob den Bescheid auf, weil die Erlaubnis aufgrund des Verzichts bereits unwirksam gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Das Bundesverwaltungsgericht hob beide Entscheidungen auf und stellte fest, dass ein Verzicht einem Widerruf nicht entgegenstehe, wenn die Waffenbehörde aufgrund von Anhaltspunkten für den Wegfall der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung das Widerrufsverfahren eingeleitet habe.

Zwar könne ein auf die erteilte Erlaubnis verzichten, die damit erloschen sei.
Ein solcher Verzicht sei aber nicht mehr möglich, wenn dem öffentliche Interessen entgegenstehen; dies sei bei waffenrechtlichen Erlaubnissen der Fall, weil durch Verwaltungsakt verbindlich die fehlende Zuverlässigkeit oder Eignung festgestellt werden müsse.

Das Bundesverwaltungsgericht leitet dies daraus ab, dass die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu begrenzen und nur bei solchen Personen hinzunehmen sind, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit ordnungsgemäß umgehen. Diese Feststellungen sind gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
dem die nachgeordneten Gerichte zumeist blind folgen.

Dieses Ziel der Risikominimierung könne nur dann erreicht werden, wenn den Behörden jederzeit Umstände bekannt seien, die für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sind.
Als Anregung an den Gesetzgeber sind die weiteren Ausführungen zu verstehen, dass auch der Verzicht auf eine Erlaubnis im Nationalen Waffenregister registriert werden sollte, um der zuständigen Behörde ein umfassendes Bild für die Möglichkeit eines Waffenbesitzverbotes oder die Ablehnung zukünftiger Anträge zu geben.
Zwar betraf der konkrete Fall nur den Kleinen Waffenschein.
Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffen jedoch jede waffenrechtliche Erlaubnis und können verallgemeinert werden.

Damit kann niemand mehr einem förmlichen Widerrufsverfahren entgehen, selbst wenn er auf die Erlaubnis verzichtet und seine Waffen abgibt.
Die einmal getroffene Feststellung der Unzuverlässigkeit bleibt für immer in den Akten!

(BVerwG, Urteil vom 17.1 1 .2016 - 6 C 35/15)

   

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Dietmar Piklaps
Referent f. WaffR und WSK

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