<p><span style="font-size: large;">Waffenrechtliche Bestimmungen für den Zugang zu Vereinswaffenkammern.</span> </p>
<p>Die Verantwortung für die Regelung desZugangs zu den <strong>erlaubnispflichtigen</strong> Waffen<span style="font-size: 14pt;"></span>trägt der <strong>1.Vorsitzende</strong>. Er vertritt den Vereinnach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Er kann die Verantwortung auf andere Berechtigte schriftlich delegieren, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen dazu erfüllt ( Waffensachkunde und Alterserfordernis).</p>
<p style="margin-right: -9pt;">Die Vereins-Waffenbesitzkarte kann auf eine <strong>natürliche</strong> (berechtigte) Person ausgestellt werden, z.B. den Vereinsvorsitzenden, einen Schießsportleiter oder auf eine <strong>juristische </strong>Person; den eingetragenen Verein.</p>
<p>Die Zugangsberechtigten zu den <strong>erlaubnispflichtigen Waffen</strong> werden vom Verantwortlichen des Vereins schriftlich benannt und an die Ordnungsbehörde gemeldet.</p>
<p>Diese Personen <strong>müssen</strong> folgende Zugangskriterien erfüllen; </p>
<ul>
<li>nachgewiesene Waffensachkunde,</li>
</ul>
<ul>
<li>Alterserfordernis erfüllt (18 Jahre für KK-Waffen, 25 Jahre für Großkaliberwaffen).</li>
</ul>
<p>Die Ordnungsbehörde wird für die gemeldeten Personen eine Überprüfung auf persönlicheEignung und Zuverlässigkeit vornehmen.<br />Dieses wird meistens mit einer Gebühr berechnet.</p>
Zugang zur Vereinswaffenkammer.
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- Geschrieben von Super User
- Kategorie: Waffenrecht NSSV
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