aus dem Verein.
Tritt ein(e) Sportschütze/in aus dem Verein aus und ist in Besitz einer WBK, so hat der Verein die Pflicht den Inhaber der WBK der örtlichen Behörde zu benennen. WaffG, § 15 Abs. 5.  Alles weitere unter der Rubrik “gut zu wissen”.

   

Für Sie vor Ort  

Dietmar Piklaps
Referent f. WaffR und WSK

Mobil: 0151 258 55212
email:
dpwaffg@gmx.de
   

Wir im DSB  

   
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