einzelner Sportschützen mit erwerbspflichtigen Schusswaffen.

Viele Sportschützen fragen nach, wie der Schießnachweis erbracht werden soll und was man angeben muss. Es gibt sehr viele unterschiedliche Meinungen darüber.

Einige Verwechseln es mit dem Führen von Waffenbüchern des Waffenherstellers, Händlers, Büchsenmachers bzw. mit den Polizei- und Bundeswehrschießkladden. Das ist nicht unser Verfahren nach dem Waffengesetz. Auch einen Nachweis über Vereinswaffen benötigen wir nicht (Der sogenannte Lebenslauf einer Waffe).

Seit 2003 müssen die Behörden einen erstmaligen WBK – Besitzer nach drei Jahren erneut sein Bedürfnis überprüfen. Danach kann die Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses überprüfen. Zuverlässigkeit und persönliche Eignung werden mindestens alle 3 Jahre überprüft.

Weiteres unter der Rubrik “Hinweise”.    Der § 15 des Waffengesetzes regelt die Verfahrensweise.

Der Verein ist verpflichtet, einen Nachweis über die Schießaktivitäten zu führen.

   

Für Sie vor Ort  

Dietmar Piklaps
Referent f. WaffR und WSK

Mobil: 0151 258 55212
email:
dpwaffg@gmx.de
   

Wir im DSB  

   
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