Wichtiges Urteil für Waffenbesitzer

Kein Verzicht auf WBK nach Einleitung des Widerrufsverfahrens

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse bedeutsame Entscheidung getroffen, die wieder einmal zeigt, dass es im Waffenrecht immer zur schärfsten aller Auslegungsmöglichkeiten des Gesetzes kommt. Der Kläger war Inhaber eines Kleinen Waffenscheins. Die zuständige Waffenbehörde erhielt Kenntnis davon, dass der Kläger anlässlich Fasching sichtbar und
erkennbar eine Spielzeugwaffe getragen habe und gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten einen psychisch auffälligen Eindruck gemacht habe.

Die Behörde forderte ihn zur Vorlage eines fachpsychologischen Gutachtens auf. Dies verweigerte der Kläger und erklärte zugleich seinen Verzicht auf die Erlaubnis sowie dass er künftig keine Waffen mehr führen werde; die Erlaubnisurkunde gab er zurück.
Das Landratsamt widerrief die erteilte Erlaubnis; hiergegen erhob der Kläger Klage mit der Begründung, die Erlaubnis sei aufgrund des Verzichts erledigt. Dem folgte das Verwaltungsgericht und hob den Bescheid auf, weil die Erlaubnis aufgrund des Verzichts bereits unwirksam gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Das Bundesverwaltungsgericht hob beide Entscheidungen auf und stellte fest, dass ein Verzicht einem Widerruf nicht entgegenstehe, wenn die Waffenbehörde aufgrund von Anhaltspunkten für den Wegfall der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung das Widerrufsverfahren eingeleitet habe.

Zwar könne ein auf die erteilte Erlaubnis verzichten, die damit erloschen sei.
Ein solcher Verzicht sei aber nicht mehr möglich, wenn dem öffentliche Interessen entgegenstehen; dies sei bei waffenrechtlichen Erlaubnissen der Fall, weil durch Verwaltungsakt verbindlich die fehlende Zuverlässigkeit oder Eignung festgestellt werden müsse.

Das Bundesverwaltungsgericht leitet dies daraus ab, dass die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu begrenzen und nur bei solchen Personen hinzunehmen sind, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit ordnungsgemäß umgehen. Diese Feststellungen sind gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
dem die nachgeordneten Gerichte zumeist blind folgen.

Dieses Ziel der Risikominimierung könne nur dann erreicht werden, wenn den Behörden jederzeit Umstände bekannt seien, die für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sind.
Als Anregung an den Gesetzgeber sind die weiteren Ausführungen zu verstehen, dass auch der Verzicht auf eine Erlaubnis im Nationalen Waffenregister registriert werden sollte, um der zuständigen Behörde ein umfassendes Bild für die Möglichkeit eines Waffenbesitzverbotes oder die Ablehnung zukünftiger Anträge zu geben.
Zwar betraf der konkrete Fall nur den Kleinen Waffenschein.
Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffen jedoch jede waffenrechtliche Erlaubnis und können verallgemeinert werden.

Damit kann niemand mehr einem förmlichen Widerrufsverfahren entgehen, selbst wenn er auf die Erlaubnis verzichtet und seine Waffen abgibt.
Die einmal getroffene Feststellung der Unzuverlässigkeit bleibt für immer in den Akten!

(BVerwG, Urteil vom 17.1 1 .2016 - 6 C 35/15)

Quelle: DSB vom 04.08.2017

Infothek Waffenrecht

Bestandsschutz für Waffenschränke: bisherige Nutzung ausschlaggebend

04.08.2017 – In Abstimmung mit dem Forum Waffenrecht weist der Deutsche Schützenbund darauf hin, dass für den Bestandsschutz von A- und B-Waffenschränken die bisherige, rechtmäßige Nutzung relevant ist; Voraussetzung für den Bestandsschutz nach §36 Abs. 4 Waffengesetz ist daher nicht die Anmeldung bei der Waffenbehörde.
Nachdem das neue Waffengesetz in Kraft getreten ist, häufen sich die Fragen von Jägern, Sportschützen und Sammlern zum Bestandsschutz von A- und B-Waffenschränken. Offenbar wollen einige zuständige Behörden die Nachmeldung von Schränken nicht akzeptieren, die vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes in Benutzung, aber nicht bei der Behörde gemeldet waren.
Dies ist aus unserer Sicht nicht korrekt: Die Voraussetzung für den Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 Waffengesetz ist nicht die Anmeldung bei der Waffenbehörde, sondern die Aufrechterhaltung der bisherigen rechtmäßigen Nutzung. Wenn also bis zum 6. Juli 2017, dem Tag, an dem das neue Waffengesetz mit seinen Änderungen in Kraft trat, Waffen zulässig in Schränken der Widerstandsgrade A oder B gemäß VDMA 24992 aufbewahrt worden sind, dürfen diese auch weiterhin vom bisherigen Nutzer verwendet werden.
Das Forum Waffenrecht empfiehlt den Nutzern von A- und B- Waffenschränken der Behörde, die eine Nutzung vor dem Stichtag anzweifelt, entsprechende Nachweise - etwa Zeugen oder Kaufbelege - anzubieten und dann um eine schriftliche Bestätigung der Anerkennung zu bitten. In letzter Konsequenz müsste das Bestehen der bisherigen Nutzung und damit des Bestandsschutzes durch Verwaltungsgerichte festgestellt werden.
Um künftig Unsicherheiten auszuschließen, weist das Forum Waffenrecht Besitzer von A- und B-Schränken darauf hin, Belege für die Nutzung der Schränke vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes sorgfältig aufzubewahren und ihren Waffenbehörden die genutzten Waffenschränke zu melden.

Weitere Fragen und Antworten unter der Rubrik GUT ZU WISSEN auf unserer Internetseite.
(D.P.)

der DSB teilt mit, dass es ein neues Schreiben des BMI vom 19.01.2015 gibt, die für uns Schützenvereine wichtig sein kann.
Bitte den Link auf die DSB-Internetseite folgen: http://www.dsb.de/infothek/schiessstandsachverstaendige/neuregelung-ssv/

 

 

Hier sind einige Gerichtsurteile und Fallbeispiele.

Urteil oder Fall Datum  
Sachkundeprüfungen Hameln 2000 22.07.2017  
Waffen und Alkohol 22.10.2014 Wichtig !
Waffen im Kleiderschrank 11.06.2013  
Pistole im Bett (geladen) 19.06.2013  
Häusliche Gewalt 27.05.2013  
Transport im Kofferraum 10.05.2013  
Regelvermutung 04.04.2013  
Transport eines Pistolenkoffers  2013  
Stand: 04.08.2017    

 

   

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