<p><span style="font-size: large;">Waffenrechtliche Bestimmungen für den&nbsp;Zugang zu Vereinswaffenkammern.</span>&nbsp;</p>
<p>Die Verantwortung für die Regelung desZugangs zu den <strong>erlaubnispflichtigen</strong> Waffen<span style="font-size: 14pt;"></span>trägt der <strong>1.Vorsitzende</strong>. Er vertritt den Vereinnach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.&nbsp;&nbsp; Er kann die Verantwortung auf andere Berechtigte&nbsp; schriftlich delegieren, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen dazu erfüllt ( Waffensachkunde und Alterserfordernis).</p>
<p style="margin-right: -9pt;">Die Vereins-Waffenbesitzkarte kann auf eine <strong>natürliche</strong> (berechtigte) Person ausgestellt werden,&nbsp;z.B. den Vereinsvorsitzenden, einen&nbsp;Schießsportleiter oder auf eine <strong>juristische </strong>Person;&nbsp;den eingetragenen Verein.</p>
<p>Die Zugangsberechtigten zu den <strong>erlaubnispflichtigen Waffen</strong> werden vom Verantwortlichen des Vereins schriftlich benannt und an die Ordnungsbehörde gemeldet.</p>
<p>Diese Personen&nbsp;<strong>müssen</strong> folgende Zugangskriterien erfüllen; &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
<ul>
    <li>nachgewiesene Waffensachkunde,</li>
</ul>
<ul>
    <li>Alterserfordernis erfüllt (18 Jahre für KK-Waffen, 25 Jahre für Großkaliberwaffen).</li>
</ul>
<p>Die Ordnungsbehörde wird für die gemeldeten Personen eine Überprüfung auf persönlicheEignung und Zuverlässigkeit vornehmen.<br />Dieses wird meistens mit einer Gebühr berechnet.</p>

<p>und an die&nbsp; Ausbildungsleiter der Kreisverbände.<br />Auf der internen Seite “Dozenten/Prüfer” befindet sich der neue Ablauf der WSK-Prüfung im NSSV.<br />Neuer Formulare und Checklisten. <br />Überarbeitete Nachweise WSK.<br />Stand: 26.09.2013.</p>
<p>Dietmar Piklaps<br />Referent WaffR und WSK</p>

Viele Vereine fragen nach, ob der Gesetzgeber, waffenrechtliche Auflagen für das Lichtpunktschießen vorschreibt.
Im waffenrechtlichen Sinne ist das Lichtpunktschießen kein “SCHIESSEN“, da weder kalte Gase oder Munition verschossen werden.

Es gibt keine Altersbegrenzung für das Lichtpunktschießen.
Um allen Ärger aus dem Wege zu gehen, empfiehlt der NSSV, die Lichtpunktgeräte mit einem roten Signalband – sichtbar – zu Kennzeichnen. Somit gibt es auch keinen Anschein einer Schusswaffe.
Bei Minderjährigen sollten die Sorgeberechtigten eine schriftliche Einverständniserklärung abgeben.
Auch die Gebote der Aufsicht und unter Obhut eines Jugendbasislizenzierten sollten wie beim herkömmlichen Schießen berücksichtigt werden.

In der Rubrik „Hinweise“  habe ich eine ausführliche Beschreibung “Lichtpunktschießen” hinterlegt.

Anscheinswaffen dürfen nach § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG künftig nicht mehr geführt werden.
Ihr Besitz ist aber weiter möglich.

Der Begriff einer Anscheinswaffe löst sich von der bisherigen Beschränkung auf Imitate
von Kriegswaffen und sogenannten Pump-Guns.

Er erfasst nun folgende drei Fallgruppen:

1. Schusswaffen (d. h. Kurz- oder Langwaffen), die ihrer äußeren Form nach
     im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen
     und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden;

2. Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen;

3. unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen.

Weiter Ausführungen sind unter der Rubrik  “gut zu wissen” zu lesen.

   

Für Sie vor Ort  

Dietmar Piklaps
Referent f. WaffR und WSK

Mobil: 0151 258 55212
email:
dpwaffg@gmx.de
   

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